Was der Rechner berechnet
Kurz gesagt: Wer eine Klage einbringt oder eine Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch beantragt, zahlt dafür Gerichtsgebühren. Der Rechner ermittelt, wie hoch sie sind.
TP 1 bis TP 3: Zivilprozess erster Instanz, Berufungs- und Revisionsverfahren, Klagen nach § 615 ZPO
Die Gebühr, die mit einer Klage fällig wird, und die Gebühren für Rechtsmittel an höhere Gerichte. Sie richten sich danach, um wie viel gestritten wird.
Beispiel: Klage auf Zahlung von 12.000 € Schadenersatz, später Berufung gegen das Urteil.
TP 4 bis TP 6: Exekutionsverfahren, Europäischer Vollstreckungstitel, Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren
Gebühren, wenn eine Forderung mit Hilfe des Gerichts zwangsweise durchgesetzt wird, und in Verfahren gegen zahlungsunfähige Schuldner.
Beispiel: Antrag auf Gehaltspfändung nach einem gewonnenen Prozess, oder Anmeldung einer Forderung im Konkurs eines Kunden.
TP 7 und TP 8: Pflegschafts- und Unterhaltsverfahren, Verlassenschaftsverfahren
Gebühren in Familien- und Erbschaftssachen, etwa wenn das Gericht über Unterhalt entscheidet oder den Nachlass nach einem Todesfall abwickelt.
Beispiel: Festsetzung des Kindesunterhalts, oder das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod eines Elternteils.
TP 9 und TP 10: Grundbuch, Firmenbuch und Schiffsregister, samt Auszügen und Abfragen
Gebühren für Eintragungen in öffentliche Register und für Auszüge daraus.
Beispiel: Eintragung als Eigentümer einer gekauften Wohnung im Grundbuch, Eintragung einer neuen GmbH im Firmenbuch, ein Grundbuchauszug.
TP 11 bis TP 15: Beglaubigungen, Außerstreitverfahren, Privatanklage und Mediensachen, Rechtsmittel gegen Verwaltungsbehörden, Justizverwaltung, Kopien und Zustellungen
Weitere Gebühren, die im Umgang mit Gerichten anfallen, von der Beglaubigung bis zur Kopie aus einem Akt.
Beispiel: Beglaubigung der Unterschrift auf einem Vertrag bei Gericht, Kopien aus einem Gerichtsakt, eine Apostille für eine Urkunde, die im Ausland gebraucht wird.
Rechtsgrundlage
- GGG, Tarif: Tarifposten 1 bis 15 samt Anmerkungen
- § 6 Abs. 2 GGG: Aufrundung von Hundert- und Tausendsatzgebühren auf volle Euro
- § 19a GGG: Streitgenossenzuschlag
- § 24 GGG: Bemessungsgrundlage im Verlassenschaftsverfahren
- § 31a GGG: Valorisierung der Beträge
Berücksichtigte Sonderfälle
- Valorisierte Beträge: frühere Fassungen über das Feld „Geltung ab“ wählbar
- Rechtsmittelinstanz wählbar, etwa im Exekutions-, Insolvenz- und Unterhaltsverfahren
- Unterhalt: Bemessungsgrundlage aus vergangenem und künftigem Unterhalt
- Verlassenschaft: Erhöhung bei widersprechenden Erbantrittserklärungen, Gebührenfreiheit bei unterbliebener Abhandlung oder Überlassung an Zahlungs statt
- Grundbuch: Ermäßigung bei Abbuchung und Einziehung
- Grundbuch und Firmenbuch: Zuschlag bei Eingaben außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs
- Insolvenz: Sonderregel für das Schuldenregulierungsverfahren
- Außerstreitverfahren: Rechtsmittelgebühr nach TP 12a
Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik