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Normalkostentarif-Rechner

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Normalkosten für Mahnklagen, Versäumungsurteile und Exekutionsanträge nach allen 18 Anlagen des Normalkostentarifs: ein Betrag statt Entlohnung, Einheitssatz, Gerichtsgebühr und Umsatzsteuer einzeln.

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Was der Rechner berechnet

Kurz gesagt: Für einfache, häufige Fälle wie eine Mahnklage oder einen Exekutionsantrag gibt es einen Pauschalbetrag, der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren zusammenfasst. Der Rechner ermittelt diesen Betrag.

Anlagen I bis III: Klage im Mahnverfahren, Zahlungsauftrag im Wechselverfahren

Die Klage in einfachen Zahlungsfällen. Das Gericht erlässt zunächst ohne Verhandlung einen Zahlungsbefehl; wer nicht widerspricht, muss zahlen.

Beispiel: Klage über eine unbezahlte Rechnung von 3.000 €.

Anlagen IV bis VII: Versäumungsurteil mit und ohne vorangegangenen Zahlungsbefehl

Reagiert die beklagte Partei nicht, entscheidet das Gericht allein auf Grundlage der Angaben in der Klage.

Beispiel: Der Schuldner erscheint nicht zur ersten Verhandlung.

Anlagen VIII bis XV: Exekution auf bewegliche Sachen und Vermögensrechte, Pfandrecht, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung

Zahlt der Schuldner trotz Urteils nicht, greift das Gericht auf sein Vermögen zu.

Beispiel: Pfändung von Gegenständen in der Wohnung, Pfändung von Gehalt oder Konto, Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.

Anlage XVI: Räumungsexekution

Das Gericht sorgt dafür, dass eine Wohnung oder ein Geschäftslokal geräumt wird.

Beispiel: Die Mieterin zieht trotz Räumungsurteils nicht aus.

Anlagen XVII und XVIII: neuerlicher Vollzug, neuerliche Zustellung

War ein Versuch erfolglos, fallen für den Antrag auf einen neuen Versuch eigene Kosten an.

Beispiel: Der Gerichtsvollzieher trifft den Schuldner nicht an und soll es erneut versuchen.

Mit einem, zwei oder drei Streitgenossen

Stehen mehrere Personen auf einer Seite, erhöht sich der Betrag.

Beispiel: Klage gegen ein Ehepaar, das gemeinsam eine Rechnung schuldet.

Rechtsgrundlage

  • Normalkostentarif, BGBl. II Nr. 226/2026, auf Grund des § 24 RATG, für Leistungen ab 1. 8. 2026
  • § 1 NKT: Anlagen, Streitgenossen, Gerichtsgebühren, Gebührenfreiheit, elektronischer Rechtsverkehr
  • § 455 EO: Vollzugsgebühren

Berücksichtigte Sonderfälle

  • Gerichtsgebührenfreiheit: Abzug des Gebührenbetrags nach § 1 Abs. 4 NKT
  • Einbringung außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs: Abzug des Erhöhungsbetrags nach § 23a RATG samt USt (§ 1 Abs. 5 NKT)
  • Vollzugsgebühren nach § 455 EO in den Exekutions-Anlagen enthalten
  • Pfandrechtsbegründung: Hinweis auf die zusätzliche Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG (§ 1 Abs. 6 NKT)

Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik