Was der Rechner berechnet
Kurz gesagt: Wer eine Geldforderung zu spät bezahlt, schuldet dafür Zinsen. Der Rechner ermittelt, wie viel das für den gesamten Zeitraum ausmacht.
Gesetzliche Zinsen von 4 % nach § 1000 ABGB
Ist an dem Geschäft eine Privatperson beteiligt, schuldet der säumige Teil grundsätzlich 4 % Zinsen pro Jahr.
Beispiel: Ein Privatkunde bezahlt die Rechnung seines Installateurs zu spät.
Unternehmergeschäfte: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB
Zwischen Unternehmen sind die Zinsen deutlich höher. Sie hängen vom Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank ab und können sich jedes halbe Jahr ändern.
Beispiel: Ein Großhändler bezahlt die Rechnung seines Lieferanten zu spät.
Altverträge: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 352 UGB aF
Für Verträge zwischen Unternehmen, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, gilt noch die alte, etwas niedrigere Regel.
Beispiel: Ein Wartungsvertrag zwischen zwei Firmen aus dem Jahr 2010.
Vereinbarter Zinssatz
Haben die Vertragspartner einen eigenen Zinssatz vereinbart, rechnet der Rechner mit diesem.
Beispiel: Im Kaufvertrag stehen 6 % Verzugszinsen.
Zinsenstaffel je Halbjahr, als Kalendertage (act/365) und Banktage (act/360)
Weil sich der Zinssatz halbjährlich ändern kann, wird ein langer Verzug in Abschnitte zerlegt. Gerechnet wird auf zwei übliche Arten, mit 365 und mit 360 Tagen pro Jahr, weil das Gesetz nicht festlegt, welche gilt.
Beispiel: Eine Rechnung ist seit zwei Jahren offen; die Zinsen werden für jedes Halbjahr einzeln ausgewiesen.
Pauschale von 40 € nach § 458 UGB
Zwischen Unternehmen kann der Gläubiger zusätzlich pauschal 40 € für den Aufwand der Eintreibung verlangen.
Beispiel: Der Lieferant mahnt den säumigen Großhändler und verrechnet die Pauschale.
Begehrenstext zum Übernehmen in Klage oder Exekutionsantrag
Der Rechner formuliert den Satz, mit dem die Zinsen bei Gericht verlangt werden, fertig aus. Er kann direkt übernommen werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 1000 Abs. 1, 1333, 1334 ABGB: gesetzliche Zinsen, Verzugsbeginn
- §§ 455, 456, 458 UGB: Unternehmergeschäfte, Zinssatz, Betreibungskosten-Pauschale
- § 352 UGB aF iVm § 906 Abs. 25 UGB: Verträge vor dem 16. 3. 2013
- § 63 Z 2 EO: Zinsfuß und Tag im Exekutionsantrag
Berücksichtigte Sonderfälle
- Altverträge: maßgeblich ist der Vertragsabschluss, nicht das Verzugsdatum
- Basiszinssatz nach altem Recht vom letzten Tag des vorangegangenen Halbjahres, nach neuem Recht vom ersten Tag des Halbjahres
- Zinstagequotient: gesetzlich nicht geregelt, daher beide gebräuchlichen Methoden gleichrangig ausgewiesen
- Summe aus den gerundeten Abschnitten, damit Staffel und Summe übereinstimmen (vgl. OGH 3 Ob 125/14z)
- Im Begehren werden Abschnitte mit gleichem Zinssatz zusammengefasst; der letzte Zeitraum bleibt offen
Die Berechnung ist eine Hilfestellung und ersetzt nicht die eigene Prüfung. Qualität und Methodik